Erleichterungen für kleine Genossenschaften

Vom Geschäftsführer des Zentralverbandes deutscher Konsumgenossenschaften (ZdK) in Hamburg, Herrn Mathias Fiedler wurden wir per eMail über die vom Bundestag im Mai beschlossene Änderung des Genossenschaftsgesetzes informiert. Es haben sich einige Erleichterungen für die Gründung von Genossenschaften und die regelmäßige Pflichtprüfung bei kleinen Genossenschaften ergeben.

Die Rechtsform Genossenschaft wurde auch für soziale und kulturelle Zwecke geöffnet, in dem die Mindestmitgliederzahl von 7 auf 3 gesenkt wurde. Erleichterungen gibt es bei der Organbestellung für “kleine” Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern (Ermöglichung eines einköpfigen Vorstandes, möglicher Verzicht auf einen Aufsichtsrat).

Ermöglicht wird eine Ausnahme von der Prüfung des Jahresabschlusses bei kleinen Genossenschaften mit einer Bilanzsumme bis zwei Millionen Euro.

Weitere Informationen enthält eine Information des Bundesministeriums der Justiz, die im Internet als PDF-Datei zum Herunterladen bereitsteht.


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