Mindestlohn ab 01.01.2025

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn ist seit dem 1. Januar 2015 in Deutschland fest verankert und wird durch das Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt. Dieses legt fest, für wen und in welchen Fällen der Mindestlohn zu zahlen ist, und bestimmt auch die Grundlage für dessen Höhe. Alle zwei Jahre wird die Anpassung des Mindestlohns von einer unabhängigen Kommission der Tarifpartner beschlossen. Diese Kommission setzt sich aus Vertretern von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften zusammen und wird von Wissenschaftlern beraten.

Aktuell beträgt der Mindestlohn seit dem 1. Januar 2024 12,41 € pro Stunde. Eine weitere Erhöhung auf 12,82 € ist bereits für den 1. Januar 2025 vorgesehen.

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Hinweise zur eAU(elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung)

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ersetzt seit 2023 die bisherige Krankmeldung in Papierform.

Wichtig zu beachten:
Arbeitnehmer sind weiterhin verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich dem Arbeitgeber anzuzeigen und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben (gemäß § 5 Abs. 1 EFZG).

Wird diese Mitteilungspflicht nicht rechtzeitig erfüllt, kann unter Umständen eine Abmahnung gerechtfertigt sein.

Hinweis:
Diese Information dient lediglich der allgemeinen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.