Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ersetzt seit 2023 die bisherige Krankmeldung in Papierform.
Wichtig zu beachten:
Arbeitnehmer sind weiterhin verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich dem Arbeitgeber anzuzeigen und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben (gemäß § 5 Abs. 1 EFZG).
Wird diese Mitteilungspflicht nicht rechtzeitig erfüllt, kann unter Umständen eine Abmahnung gerechtfertigt sein.
Hinweis:
Diese Information dient lediglich der allgemeinen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.