Thünen-Institut sorgt für Transparenz bei Zuschüssen für Nahversorger

Mit dem gerade veröffentlichten Thünen Working Paper 128 „Fördermöglichkeiten zur Sicherung der Nahversorgung im ländlichen Raum“ sorgt das Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Braunschweig für Transparenz bei den sehr unterschiedlichen Förderungen für Nahversorger durch die einzelnen Bundesländer. Die Bandbreite reicht von Förderquoten zwischen 20 und 90 % – überwiegend 30 bis 45 % für kleine Unternehmen (KU) bis hin zu 63 bis 90 % für Gemeinden und öffentliche, kommunale Träger als Betreiber von Lebensmittel-Geschäften auf dem Lande. Die Förder-Höchstbeträge reichen von 50.000 € (NRW) und 80.000 € (Rheinland-Pfalz) für private KU bis zu 750.000 € für Gemeinden und juristische Personen des öffentlichen Rechts in Schleswig-Holstein.

Der Schwerpunkt der Untersuchung lag auf der Förderung im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung ländlicher Räume (ELER) sowie den aktuellen Richtlinien des Bundes und der Bundesländer in der laufenden Förderperiode bis 2020.

17 Milliarden Euro und damit rd. 2,4 Mrd. € jährlich standen/stehen in der Förderperiode 2014 bis 2020 für die vier großen Förderbereiche

  • Landwirtschaft
  • Umwelt/Klima/Forst
  • Ländliche Entwicklung
  • LEADER

zur Verfügung. Bei der Verteilung der öffentlichen Mittel setzen die Bundesländer jeweils eigene Schwerpunkte.

Auf den Förderbereich Ländliche Entwicklung entfallen bundesweit 16 % der Fördermittel – mit einer Bandbreite bei den Bundesländern zwischen lediglich 1 % bis 36 %.

Auf den Förderbereich LEADER entfallen bundesweit 12 % – mit einer Bandbreite zwischen 6 bis 40 %.

Daraus folgen in sehr unterschiedlicher Ausprägung die Förderung zur Sicherung der Nahversorgung in den ländlichen Räumen der einzelnen Bundesländer

  1. Kleine, private Unternehmen (i.d.R. bis 10 Mitarbeiter und maximal 2 Mio. € Jahresumsatz) – i.d.R. auch Dorfläden in Bürgerhand
  • nur 20 % Förderung in Baden-Württemberg (nur 10 % bei mittleren Unternehmen)
  • 30 bis 45 % Förderung in Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, NRW, RLP und Thüringen
  • bis zu 90 % (in besonderen Fällen 100 %) in Mecklenburg-Vorpommern

2. Gemeinden, öffentliche kommunale Träger sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts

  • 55 % (evtl. 65 %) im Saarland
  • 60 % in Bayern, Rheinland-Pfalz,
  • 63 % in Niedersachsen
  • 65 % in Hessen, NRW, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
  • 90 % (in besonderen Fällen 100 %) in Mecklenburg-Vorpommern

3. Gemeinnützige juristische Personen (wobei es schwierig sein dürfte, die Gemeinnützigkeit zu erreichen)

  • 60 % in Rheinland-Pfalz
  • 63 % in Niedersachsen
  • 65 % in Sachsen-Anhalt

Sehr unterschiedlich ist die Bandbreite der Förder-Höchstbeträge in den einzelnen Bundesländern:

Die Bandbreite reicht von 50.000 € (NRW) bzw. 80.000 € (RLP) für kleine, private Unternehmen (KMU) bis in der Spitze 7 5 0 . 0 0 0 € für Gemeinden und juristische Personen des öffentlichen Rechts für die Markttreffs in Schleswig-Holstein.

In der Regel betragen die Höchst-Förderungen 200.000 €. Dieser Betrag orientiert sich an den de minimis-Regelungen der Europäischen Union (EU) bei der Förderung von KMU-Betrieben. Diese Regelungen müssen in Schleswig-Holstein nicht beachtet werden, weil das nördlichste Bundesland mit bis zu 750.000 € Gemeinden und juristische Personen des öffentlichen Rechts fördert.

Quelle für die zusammenfassende Auswertung und die gefertigten Grafiken sind die einzelnen Länder-Steckbriefe im Thünen Working Paper 128. Leider sind Fördersätze und Förder-Höchtsbeträge des Bundeslandes Sachsen darin nicht beziffert.

Für weitere Detail-Informationen schalten wir nachfolgend einen Link zum Thünen Working Paper 128 und empfehlen eine Lektüre nach entsprechendem Download der PDF-Datei.

https://www.thuenen.de/media/publikationen/thuenen-workingpaper/ThuenenWorkingPaper_128.pdf

23.8.2019 Günter Lühning