Eintrag im neuen Transparenzregister erforderlich?

Seit dem 01.10.2017 ist in Deutschland das sogenannte „Transparenzregister“ auf der rechtlichen Grundlage des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) eingeführt worden. Dorfläden sollten prüfen, ob eine Eintragung im Transparenzregister erfolgen muss.

Die Regelungen zum Transparenzregister sind in den §§ 18 ff. GwG zu finden. Demnach haben juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

Wirtschaftlich Berechtigte sind im Allgemeinen natürliche Personen, die entweder Eigentümer sind oder aber sonstige maßgebliche Kontrolle ausüben. Von den wirtschaftlich Berechtigten sind:

  1. Vor- und Nachname,
  2. Geburtsdatum,
  3. Wohnort,
  4. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie
  5. Staatsangehörigkeit

einzutragen.

Die Verpflichtung zur Eintragung gilt z. B. auch für privatrechtlich organisierte kommunale Unternehmen (d. h. für eine kommunale GmbH).

Ausnahmen von der Eintragungspflicht bestehen, wenn sich die Angaben nach Nrn. 1 bis 4 zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den im GwG genannten Dokumenten im Handelsregister oder anderen öffentlichen Registern elektronisch abrufen lassen.

Die Eintragungen in das Transparenzregister sind elektronisch beim zuständigen Bundesanzeiger Verlag unter www.transparenzregister.de vorzunehmen. Auf dieser Internetseite sind auch Anleitungen, FAQ sowie mehrere Servicenummern zu finden, an welche man sich bei Fragen wenden kann.

In jedem Fall sollte geprüft werden, ob eine Eintragungspflicht besteht oder nicht. Besteht eine Eintragungspflicht und sollte diese noch nicht erfolgt sein, wird dringend empfohlen dies schnellstmöglich nachzuholen. Das Bundesverwaltungsamt kann bei Verstößen gegen die Eintragungsverpflichtung ein Bußgeld verhängen.

Nachfragen zum Gesetz und zum Verfahren für Eintragungen in das Transparenzregister sind ausschließlich an den Betreiber des Transparenzregisters (Bundesanzeiger Verlag) bzw. hinsichtlich rechtlicher Auskünfte an das hierfür zuständige Bundesverwaltungsamt zu richten (www.bva.bund.de). Auf deren Internetseite sind ebenfalls FAQ veröffentlicht.

gez. Anton Brand, 2. Vorsitzender

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